§ 1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein trägt den Namen "Verband Holzwirte Österreichs (VHÖ) - Absolventenverband von
Holzwirtschaftern, Holz- und Naturfasertechnologen an der Universität für Bodenkultur Wien".
2. Sein Sitz ist in Wien, er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 2 Ziel der Vereinstätigkeit
Ziele des nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Vereines sind:
1. Die Verbindung zwischen den einzelnen Mitgliedern in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht
aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig soll dadurch die Erarbeitung sowie der Austausch
wissenschaftlicher Erkenntnisse und beruflicher Erfahrungen zu Gunsten der gesamten
österreichischen Holzwirtschaft ermöglicht und gefördert werden.
2. Die Öffentlichkeit, sowie holzwirtschaftliche und andere einschlägige Fachkreise über das Bakkalaureatstudium „Holz- und Naturfasertechnologie“, das Masterstudium „Stoffliche und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NAWARO)“ sowie über das Masterstudium „Holztechnologie und Management“ aufzuklären und sie dafür zu interessieren.
3. Verstärkung der fachlichen Kontakte zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung.
4. Pflege von Beziehungen zu anderen nationalen und internationalen einschlägigen Institutionen.
5. Förderung des Bakkalaureatstudiums „Holz- und Naturfasertechnologie“, des Masterstudiums „Stoffliche und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NAWARO)“ sowie des Masterstudiums „Holztechnologie und Management“ an der Universität für Bodenkultur Wien.
6. Vertretung von Standesinteressen der AbsolventenInnen des Studiums der Holzwirtschaft, sowie der AbsolventenInnen des Bakkalaureatstudiums „Holz- und Naturfasertechnologie“, des Masterstudiums „Holztechnologie und Management“, des Masterstudiums Stoffliche und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NAWARO)“ und AbsolventenInnen der facheinschlägigen Doktorratstudien an der Universität für Bodenkultur Wien.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Ziele
1. Die Ziele der Vereinstätigkeit werden u.a. erreicht durch:
- a) Regelmäige Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder insbesondere zum Erfahrungsaustausch.
b) Planung und Durchführung von wissenschaftlichen und fachlichen Veranstaltungen/Projekten (Forschungsprojekten, Tagungen, Seminaren, Exkursionen), die den in § 2 genannten Zielen dienlich sind.
c) Zusammenarbeit mit fachlichen Institutionen des Inlandes und des Auslandes sowie mit internationalen Organisationen.
d) Herausgabe von Veröffentlichungen und Vereinsmitteilungen sowie Förderung des Vertriebes derselben.
e) Ausschreibung und Vergabe von Förderungspreisen und Stipendien.
f) Schaffung von unselbständigen Einrichtungen des Vereines zur Durchführung der in den Punkten
b) - d) angeführten Tätigkeiten.
2. Aufbringung der finanziellen Mittel.
Die zur Erreichung der Vereinsziele erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:
- a) Mitgliedsbeiträge
- b) Förderungsmittel
- c) Beiträge zu Veranstaltungen
- d) Erträge aus der Verwaltung des Vereinsvermögens und aus dem Verkauf von Publikationen
- e) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- f) sonstige Einnahmen.
§ 4 Mitglieder und deren Aufnahme
1. Der Verein besteht aus:
- a) ordentlichen Mitgliedern
- b) fördernden Mitgliedern
- c) Jungmitgliedern
- d) Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder können AbsolventenInnen des Studienzweiges "Holzwirtschaft", AbsolventenInnen des Bakkalaureatstudiums „Holz- und Naturfasertechnologie“, AbsolventenInnen des Masterstudiums „Holztechnologie und Management“, AbsolventenInnen des Masterstudiums „Stoffliche und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NAWARO)“ sowie AbsolventenInnen der facheinschlägigen Doktorratstudien an der Universität für Bodenkultur Wien werden.
3. Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Vereinstätigkeit in
einem besonderen Maße zu fördern vermögen. Fördernde Mitglieder werden in Vereinsangelegenheiten als Gruppe durch eine von ihnen zu
nominierende Person vertreten.
4. Jungmitglieder können inskribierte StudentenInnen des Studienzweiges "Holzwirtschaft", StudentenInnen des Bakkalaureatstudiums „Holz- und Naturfasertechnologie“, StudentenInnen des Masterstudiums „Holztechnologie und Management“, StudentenInnen des Masterstudiums „Stoffliche und energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NAWARO) sowie StudentenInnen der facheinschlägigen Doktorratstudien an der Universität für Bodenkultur Wien werden.
5. Ehrenmitglieder können physische Personen werden, die sich besondere Verdienste um die
Förderung der Interessen des Vereines erworben oder besondere Leistungen auf dem Gebiet der
Holzwirtschaft und Holzforschung erbracht haben. Ehrenmitglieder werden in Vereinsangelegenheiten als Gruppe durch eine von ihnen zu
nominierende Person vertreten.
6. Die Aufnahme eines Mitgliedes hat die schriftliche Bewerbung zur Voraussetzung.
7. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung verliehen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht an ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen und
sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Ordentliche Mitglieder, Jungmitglieder und die Delegierten der fördernden Mitglieder und
Ehrenmitglieder können in ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen Anträge stellen,
deren Wortlaut dem Vorstand bis unmittelbar vor Beginn der Versammlung schriftlich oder
mündlich mitgeteilt werden muß.
3. Ordentliche Mitglieder und Jungmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Die Delegierten der fördernden Mitglieder bzw. der Ehrenmitglieder besitzen lediglich das aktive Wahlrecht.
4. Jedes ordentliche Mitglied besitzt bei allen Beschlussfassungen der Vollversammlung eine Stimme. Jedes Jungmitglied besitzt eine halbe Stimme. Fördernde Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder üben ihr Mandat durch die/den von ihnen nominierte/n Delegierte/Delegierten aus.
5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinstätigkeit nach besten Kräften zu fördern, die
Vereinsinteressen zu wahren sowie die Satzungen und Beschlüsse zu beachten.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft für physische Personen endet durch den Tod, Kündigung seitens des Mitgliedes oder Ausschluss seitens des Vorstandes. Studenten, die das Bakkalaureatstudium „Holz- und Naturfasertechnologie“ absolviert haben und danach für ein Masterstudium an einer Universität inskribiert sind, können bis zum Abschluss ihres Studiums als Jungmitglieder im Verein bleiben. Danach geht die Jungmitgliedschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Bei Studienabbruch erlischt sie.
2. Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch Kündigung seitens des Mitgliedes, durch den
Verlust der Rechtspersönlichkeit oder durch Ausschluß seitens des Vorstandes.
3. Eine Kündigung durch das Mitglied ist spätestens 1 Monat zum Schluß des Geschäftsjahres dem
Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
4. Ein Ausschluß aus dem Verein kann wegen Nichterfüllung der mit der Mitgliedschaft
übernommenen Pflichten vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden, insbesondere
wegen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Mahnung oder aus anderen
wichtigen Gründen, die bei einem Weiterbestehen der Mitgliedschaft des betreffenden Mitgliedes
die Vereinsziele gefährden würden.
5. Wenn das ausgeschlossene Mitglied gegen diesen Ausschluß beim Vorstand schriftlich innerhalb
von 4 Wochen beruft, hat die nächstfolgende Vollversammlung darüber zu entscheiden. Die
Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr
1. Der von den Mitgliedern zu leistende Jahresmitgliedsbeitrag richtet sich nach der Art der
Mitgliedschaft und wird auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes von der Vollversammlung
festgesetzt.
2. Der von den Mitgliedern zu leistende Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils zum Anfang des
Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden
Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
Spenden.
4. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. Der Vorstand
2. die Fachbeiräte
3. die Vollversammlung
4. die RechnungsprüferInnen
5. das Schiedsgericht
Die Mitglieder aller Organe des Vereines üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch bei
durch das Vereinsinteresse gebotenen und durch die zuständigen Vereinsorgane beschlossen Reisen -
mit Ausnahme allfälliger Reisen zu Sitzungen der Vereinsorgane - Anspruch auf Entschädigung im
Ausmaß der in der Reisegebührenvorschrift des Bundes festgelegten Sätze.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dessen StellvertreterIn, der/dem SchriftführerIn,
dessen StellvertreterIn sowie der/dem VermögensverwalterIn und dessen StellvertreterIn.
2. Die Vollversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder die Vorsitzdende beziehungsweise den Vorsitzenden. Weiters wählt die Vollversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder sowie der Jungmitglieder dessen StellvertreterIn, die/den SchriftführerIn, dessen StellvertreterIn sowie die/den VermögensverwalterIn und dessen StellvertreteIn. Im Vorstand dürfen maximal zwei Jungmitglieder vertreten sein.
3. Die Geschäfte des Vorstandes werden in geschlossenen Sitzungen erledigt. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung dessen StellvertreterIn. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder jeder Kategorie mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes beigezogen werden. Jedes Vorstandsmitglied hat – unabhängig vom Status ordentliches Mitglied oder Jungmitglied – eine Stimme.
4. Die Einberufung von Sitzungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens
7 Tage vor dem Sitzungstermin. Bei Gefahr im Verzug kann die Einberufung auch fernmündlich
ohne Einhaltung dieser Frist erfolgen. Ein Sitzungstermin kann auch in der
vorhergehenden Sitzung vereinbart werden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder – darunter die Vorsitzende/des Vorsitzenden oder dessen StellvertreterIn – beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
6. Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden obliegen alle Agenden, die nicht ausdrücklich in die
Kompetenz anderer Vereinsorgane fallen. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:
a) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern (ausgenommen Ehrenmitgliedern)
b) Gründung und Auflösung von Fachbeiräten
c) Berufung von Vereinsmitgliedern in die Fachbeiräte für jene Geschäftsperiode, für die der Vorstand
gewählt wurde
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Verfügung über die Geschäftsstelle und deren Mitarbeiter
f) Erstellung sowie Weiterleitung von Anträgen an die Vollversammlung.
7. Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen StellvertreterIn, vertritt den Verein nach außen.
8. Schriftliche Ausfertigungen vermögensrechtlicher Art sind von der/vom Vorsitzenden, bei
deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem StellvertreterIn zusammen mit der/dem
VermögensverwalterIn oder im Verhinderungsfall mit dessen StellvertreterIn zu zeichnen. Sonstige
schriftliche Ausfertigungen zeichnet die/der Vorsitzende zusammen mit der/dem SchriftführerIn
oder dessen StellvertreterIn.
§ 10 Fachbeiräte
1. Den Fachbeiräten obliegt die Planung und Durchführung fachlicher Veranstaltungen im
Einvernehmen mit dem Vorstand.
2. Vorsitzende/Vorsitzender des Fachbeirates ist die/der Vorsitzende oder ein vom Vorstand mit
dieser Funktion betrautes Vereinsmitglied. Zu Mitgliedern des Fachbeirates können vom Vorstand
Vereinsmitglieder ernannt werden. Weiters können zusätzliche ExpertenInnen zu den Sitzungen
des Fachbeirates beigezogen werden.
3. Die/der Vorsitzende des Fachbeirates informiert den Vorstand über die Ergebnisse von Sitzungen
des Fachbeirates.
§ 11 Vollversammlung
1. . Die Vollversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern, den Jungmitgliedern sowie den Delegierten der fördernden Mitglieder bzw. der Ehrenmitglieder des Vereines gebildet.
2. Die ordentliche Vollversammlung soll einmal jährlich bis spätestens Ende Oktober des betreffenden
Geschäftsjahres durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder deren/dessen StellvertreterIn unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens 14-tägiger Frist schriftlich einberufen werden.
Die Tagesordnung hat einen Punkt "Sonstiges" zu beinhalten. Zu diesem Punkt kann jedes
Vereinsmitglied Anträge bis unmittelbar vor Beginn der Vollversammlung schriftlich oder mündlich
beim Vorstand einbringen.
3. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/2 der Vorstandsmitglieder oder die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (ordentliche Mitglieder, Jungmitglieder und die Delegierten der fördernden Mitglieder bzw. der Ehrenmitglieder) dies unter genauer Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Zur Einberufung gelten die Regeln des Abs. 2.
4. Der Vollversammlung obliegen:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Geschäftsperiode von 3 Jahren
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Rechnungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Entlastung des Vorstandes auf Antrag der RechnungsprüferIn
e) Berufungen gegen Ausschluß gemä § 6 Ziffer 5
f) Bestellung zweier RechnungsprüferInnen für das laufende Geschäftsjahr und deren Entlastung
g) Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr entsprechend den
Vorschlägen des Vorstandes
h) Beschlußfassung über das vom Vorstand vorgeschlagene Budget für das folgende Geschäftsjahr
i) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes
j) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
5. Jede Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend
ist. Im anderen Fall findet eine halbe Stunde später eine neue Vollversammlung am selben Ort und
mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlußfähig ist.
6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und sonstige Beschlüsse erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende der
Vollversammlung, ausgenommen bei Wahlen.
7. Für Satzungsänderungen sowie für die freiwillige Auflösung des Vereines ist eine 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Den Vorsitz über die Vollversammlung führt die/der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit dessen
StellvertreterIn. Bei der Wahl des Vorstandes übernimmt das an Lebensjahren älteste, anwesende
ordentliche Vereinsmitglied den Vorsitz, bis der neue gewählte Vorstand seine Funktion antritt.
§ 12 Geschäftsstelle
1. Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle betrieben werden, deren
Leitung dem Vorstand obliegt.
2. Mit der Durchführung der Geschäfte können entgeltlich physische Personen beauftragt werden.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die RechnungsprüferInnen prüfen die ordnungsgemäe Gebahrung des Vereins und berichten der
Vollversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen ein aus
fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Seine Entscheidung ist endgültig.
2. Je zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes werden von den beiden Streitparteien nominiert, wobei es
sich um ordentliche Mitglieder, Jungmitglieder oder die Delegierten der fördernden Mitglieder bzw. der
Ehrenmitglieder handeln muss. Die beiden Streitparteien einigen sich sodann auf ein Mitglied des
Vorstandes als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
3. Können sich die Streitparteien auf keine Vorsitzdene/keinen Vorsitzenden einigen, so wird dieser
durch Beschluß des Vorstandes bestellt. Ist der Vorstand selbst beteiligt, so entscheidet unter den
vorgeschlagenen Personen das Los. In diesem Fall darf die/der Vorsitzende des Schiedsgerichtes
jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sein.
4.
Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei die/der
Vorsitzende mitstimmt. Die schriftlichen Ausfertigungen sind von allen Mitgliedern des
Schiedsgerichtes zu unterfertigen.
§ 15 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Vollversammlung durch 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung des Vereines, aus welchem Grunde auch immer, ist das Vereinsvermögen an
Institutionen für solche Aufgaben zu übertragen, die den Zielen der Vereinstätigkeit (§ 2) sowie
den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit gemä Bundesabgabenordnung (BGBL. 194/1961 idg F)
entsprechen.